Auch aus
kunstgerechten ärztlichen Eingriffen – es muss nicht immer ein Kunstfehler
vorliegen – kann ein Schadenersatzanspruch resultieren.
In
einem deutschen Gerichtsurteil, in dem ein Chirurg, der bei richtiger
Diagnose (!) lege artis, also
nach den Regeln der Kunst;
fachgerecht; auf dem neuesten Stand des Wissens (!) operierte und den vollen Heilerfolg (!) erzielt
hatte, zur Bezahlung eines Schadenersatzgeldes verurteilt worden ist,
weil
er den betreffenden Patienten nicht ausreichend genug aufgeklärt hatte.
Ärzte
brauchen für ihr Handeln
einen
Rechtfertigungsgrund,
und nur dann sind sie straffrei. Laut § 90 StGB, ist ein
Rechtfertigungsgrund die Einwilligung des Patienten: „Eine Körperverletzung
oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der
Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und ...“ Dieser
Rechtfertigungsgrund bezieht sich im wesentlichen auf
die Aufklärung und die
Einwilligung, …
Grundsätzlich bleibt eine ärztliche Heilbehandlung ohne Einwilligung auch
dann, wenn sie erfolgreich ist, rechtswidrig. Es handelt sich um eine
eigenmächtige Heilbehandlung,
wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch
nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt (§
110 Abs. 1 StGB).
Die meisten Haftpflichtprozesse laufen auf der Schiene der Verletzung der
Aufklärungspflicht.
Grundsätzlich sollte sich jeder Arzt die Zeit nehmen, mit seinen Patienten
zu sprechen. Bei Schadenersatzforderungen wegen mangelnder Aufklärung wird
die Zahlung von Summen in beträchtlicher Höhe erreicht.
