Schadenersatz
 

 

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Auch aus kunstgerechten ärztlichen Eingriffen – es muss nicht immer ein Kunstfehler vorliegen – kann ein Schadenersatzanspruch resultieren.
In einem deutschen Gerichtsurteil, in dem ein Chirurg, der bei richtiger Diagnose (!) lege artis, also nach den Regeln der Kunst; fachgerecht; auf dem neuesten Stand des Wissens (!) operierte und den vollen Heilerfolg (!) erzielt hatte, zur Bezahlung eines Schadenersatzgeldes verurteilt worden ist, weil er den betreffenden Patienten nicht ausreichend genug aufgeklärt hatte.

Ärzte brauchen für ihr Handeln einen Rechtfertigungsgrund, und nur dann sind sie straffrei. Laut § 90 StGB, ist ein Rechtfertigungsgrund die Einwilligung des Patienten: „Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und ...“ Dieser Rechtfertigungsgrund bezieht sich im wesentlichen auf die Aufklärung und die Einwilligung, …
Grundsätzlich bleibt eine ärztliche Heilbehandlung ohne Einwilligung auch dann, wenn sie erfolgreich ist, rechtswidrig. Es handelt sich um eine
eigenmächtige Heilbehandlung, wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt (§ 110 Abs. 1 StGB).
Die meisten Haftpflichtprozesse laufen auf der Schiene der Verletzung der
Aufklärungspflicht.

Grundsätzlich sollte sich jeder Arzt die Zeit nehmen, mit seinen Patienten zu sprechen. Bei Schadenersatzforderungen wegen mangelnder Aufklärung wird die Zahlung von  Summen in beträchtlicher Höhe erreicht.