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...SELBSTBESTIMMUNG

Selbstbestimmungsrecht bedeutet in medizinischer Hinsicht, dass jeder Mensch, der dazu fähig ist, über die Durchführung medizinischer Maßnahmen selbst entscheiden kann.
Dieses Recht ist
Patienten verfassungsrechtlich garantiert:

§ 110 StGB (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich als Eingriff in dieses Grundrecht.
Mit anderen Worten: Niemand darf zum Objekt gemacht und in seinen persönlichen Entscheidungen übergangen werden.

Es besteht ein breiter Konsens über das Recht jedes Patienten darüber zu bestimmen, ob und wie er behandelt werden soll. Wesentlich erscheint hierbei deutlich zu machen, dass es eigentlich um eine gemeinsame Entscheidungsfindung geht (shared decision-making). Der Arzt steuert das Fachwissen und die Beratung bei, der Patient seine persönlichen Prioritäten, Werthaltungen und Weltanschauung. Daraus kann ein gemeinsames therapeutisches Ziel formuliert werden. Es wird häufig übersehen, dass Entscheidungen in der Medizin beinahe immer wertende Elemente enthalten, wie z.B. Nutzen-Risiko-Abwägungen, die korrekterweise nur durch den Patienten selbst beurteilt werden können.
Der Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung liegt beim behandelnden Arzt.

Aufklärung

Auszug aus dem Gutachten von Dr.Christoph Reisner betreffend meinen Fall:
Die Aufklärungspflicht ergibt sich direkt aus dem Behandlungsvertrag, den der Patient mit dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus(träger) abschließt.
Den Arzt trifft al Teil der Heilbehandlung die Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung sowie darüber zu unterrichten, dass daneben auch noch andere, weniger gefährliche, wenngleich vielleicht länger dauernde Behandlungsmethoden Erfolgsaussichten haben.
Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine ärztliche Behandlung unterlassen kann.
In der Praxis stellt sich die Frage, wie weit denn die Aufklärung gehen muss. Generell kann hiezu gesagt werden, dass einerseits das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung als auch auf sein Wohl gewahrt bleiben muss. Hierzu werden der Grad der Verständigkeit des Patienten und seine seelische Verfassung, die Art der Erkrankung und der vorgesehenen Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen, aber auch mögliche alternative Behandlungsmethoden ausschlaggebend sein.
Nach der geltenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat sich der Arzt in erster Linie am Wohl des Patienten zu orientieren und erst in zweiter Linie auf dessen Selbstbestimmungsrecht Bedacht zu nehmen.
Folgende Kriterien sind daher bei der Aufklärungspflicht zu beachten:

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Risikohäufigkeit

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Dringlichkeit des Eingriffes

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Persönlichkeitsstruktur des Patienten

Die Aufklärung hat umso weniger umfassen zu sein, je notwendiger der Eingriff in die Gesundheit des Patienten ist.
Selbst wenn der Patient seine schriftliche Zustimmung zu einem Eingriff oder einer Behandlung gibt, ersetzt diese Unterschrift nicht die nötige persönliche Aufklärung durch den Arzt. Die Unterschrift des Patienten führt genauso wenig zu einem Haftungsausschluss des Arztes.
Die Aufklärung des Patienten sollte grundsätzlich nach einem mehrstufigen Prinzip erfolgen:

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Diagnoseaufklärung

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Behandlungsaufklärung

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Verlaufsaufklärung (möglicher Verlauf der Behandlung bzw. der Krankheit)

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Risikoaufklärung

Im konkreten Fall liegt keine dokumentierte Aufklärung über die durchgeführte Manualtherapie vor. In der Kartei findet sich keine Dokumentation, dass eine Aufklärung stattgefunden hat.
Es steht eindeutig fest, dass keine Aufklärung stattgefunden hat und dass auch über mögliche alternative Behandlungsmethoden nicht aufgeklärt wurde.

Immer häufiger kommt es wegen Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts zu Schadenersatzforderungen.