...SELBSTBESTIMMUNG
Selbstbestimmungsrecht
bedeutet in medizinischer Hinsicht, dass jeder Mensch, der dazu fähig ist,
über die Durchführung medizinischer Maßnahmen selbst entscheiden kann.
Dieses Recht ist
Patienten verfassungsrechtlich garantiert:
§
110 StGB (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den
Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
Jede medizinische Maßnahme, die ohne oder
gegen den Willen eines Patienten vorgenommen wird, gilt daher grundsätzlich
als Eingriff in dieses Grundrecht.
Mit anderen Worten: Niemand
darf zum Objekt gemacht und in seinen persönlichen Entscheidungen übergangen
werden.
Es besteht
ein breiter Konsens über das Recht jedes Patienten darüber zu bestimmen, ob
und wie er behandelt werden soll. Wesentlich erscheint hierbei deutlich zu
machen, dass es eigentlich um eine gemeinsame Entscheidungsfindung geht (shared
decision-making). Der Arzt steuert
das Fachwissen und die Beratung bei, der Patient seine persönlichen
Prioritäten, Werthaltungen und Weltanschauung. Daraus kann ein gemeinsames
therapeutisches Ziel formuliert werden. Es wird häufig übersehen, dass
Entscheidungen in der Medizin beinahe immer wertende Elemente enthalten, wie
z.B. Nutzen-Risiko-Abwägungen, die korrekterweise nur durch den Patienten
selbst beurteilt werden können.
Der Beweis der
ordnungsgemäßen Aufklärung liegt beim behandelnden Arzt.
Aufklärung
Auszug aus dem
Gutachten von Dr.Christoph Reisner betreffend meinen Fall:
Die Aufklärungspflicht ergibt sich
direkt aus dem Behandlungsvertrag, den der Patient mit dem behandelnden Arzt
oder Krankenhaus(träger) abschließt.
Den Arzt trifft al Teil der Heilbehandlung die Pflicht, den Patienten über
Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der
Behandlung oder ihrer Unterlassung sowie darüber zu unterrichten, dass
daneben auch noch andere, weniger gefährliche, wenngleich vielleicht länger
dauernde Behandlungsmethoden Erfolgsaussichten haben.
Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des
Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden
soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung
zu ermöglichen ist, ob er eine ärztliche Behandlung unterlassen kann.
In der Praxis stellt sich die Frage, wie weit denn die Aufklärung gehen
muss. Generell kann hiezu gesagt werden, dass einerseits das Recht des
Patienten auf Selbstbestimmung als auch auf sein Wohl gewahrt bleiben muss.
Hierzu werden der Grad der Verständigkeit des Patienten und seine seelische
Verfassung, die Art der Erkrankung und der vorgesehenen Behandlung, mögliche
Risiken und Komplikationen, aber auch mögliche alternative
Behandlungsmethoden ausschlaggebend sein.
Nach der geltenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat sich der
Arzt in erster Linie am Wohl des Patienten zu orientieren und erst in
zweiter Linie auf dessen Selbstbestimmungsrecht Bedacht zu nehmen.
Folgende Kriterien sind daher bei der Aufklärungspflicht zu beachten: